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Homeoffice 2021: die besten Steuertipps


Eine unbeliebte Aufgabe im Homeoffice ist es, die Steuererklärung zu machen. Immer neue Vorschriften verkomplizieren Software und Verfahren und wer diese Aufgabe nicht dem Steuerberater übergibt, muss sich selbst hinsetzen.

Die Digitalisierung hat die Abgabe der Steuererklärung in vielen Punkten erleichtert, Belege müssen beispielsweise nicht mehr zwingend in Papierform beigefügt werden und wer auf eine professionell gemachte Software zur Steuererklärung setzt, kann viele Angaben aus dem Vorjahr in die aktuelle Abrechnung übernehmen. Daher sollten Sie sich den Kauf einer Software zur Steuererklärung gut überlegen, um nicht bei einem Wechsel der Software alle Daten neu eingeben zu müssen.

Wer die Elster-Software nutzen möchte, sollte über etwas Grundwissen und einige Erfahrung verfügen, sonst gibt man irgendwann auf, steigt auf eine andere Software für die Steuererklärung um und hat alle Daten umsonst eingegeben.

 

Steuern sparen im Homeoffice

 

5-Euro-Pauschale

Die wichtigste Neuerung: Wer 2020 im Homeoffice gearbeitet hat, kann für maximal 120 Tage eine Tagespauschale von 5,- Euro, also maximal 600,- Euro absetzen. Das gleiche gilt dann für 2021 noch einmal. Diese Pauschale wird auch angerechnet, wenn man kein eigenes Arbeitsszimmer hat, sondern am Schreibtisch im Wohnzimmer oder am Küchentisch gearbeitet hat. Das Finanzamt rechnet die Homeoffice-Pauschale allerdings auf dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbekostenpauschale) in Höhe von 1000,- Euro an.

Arbeitszimmer

Hier ist der Gesetzgeber bislang zu keinem Zugeständnis bereit: Es gelten immer noch die strengen Vorgaben, dass ein Zimmer steuerlich als Arbeitszimmer anerkannt wird: Das Zimmer muss ausschließlich zum Arbeiten genutzt werden – vor allem aber darf es keine andere Möglichkeit zum arbeiten geben. Alle, die auf Empfehlung ihres Arbeitgebers im Homeoffice gearbeitet, aber jederzeit Zugang zu ihrem Büro hatten, können die 1250,- Euro Werbungskosten für den Arbeitsplatz nicht geltend machen.


Telefonkosten

Kosten für Telefon und Internet lassen sich für die Monate, die Sie im Homeoffice gearbeitet haben, absetzen. Wenn Sie Einzelnachweise vorlegen, gilt das in voller Höhe, ansonsten können Sie pauschal 20 Prozent Ihrer Rechnung bis zu einer Höhe von 20,- Euro monatlich als Werbekosten einreichen. Diese Regelung war bisher nur für so genannten Telearbeiter anwendbar, wer im Homeoffice areitet fällt jedoch unter diese Gruppe.


Computer & Co.

Alles, was Sie zur Arbeit im Homeoffice 2020 angeschafft haben, also Schreibtisch, Stuhl, PC, Peripherie, Drucker, Toner, Papier usw. können Sie als Arbeitsmittel in ihrer Steuererklärung angeben, wenn Sie die berufliche Nutzung (beispielsweise nach Zeiten) nachweisen können. Liegt der Preis des Arbeitsmittels unter 800,- Euro brutto, kann er als Werbungskosten geltend gemacht werden. Teurere Anschaffungen müssen über eine längere Dauer gemäß den amtlichen Abschreibungstabellen verrechnet werden. Eine Sonderrolle spielt der PC. Wenn Sie nachweisen, dass Sie Ihren PC beruflich nutzen, werden die Kosten zu 50 Prozent anerkannt, ohne dass Einzelnachweise erforderlich sind.


Stromkosten

Auch die Stromkosten, die PC, Drucker, Monitor und Telefon im Homeoffice verursacht haben, lassen sich anteilig anhand der Stromrechnung absetzen. Dazu dürfen Sie während der Dauer, in der Sie beispielsweise Vollzeit im Homeoffice gearbeitet haben, 8 Stunden an 5 Tagen die Woche für den Rechner und 5 Aufladungen für Ihr Smartphone anrechnen. Durchschnittliche Verbrauchswerte finden Sie beispielsweise hier.


Dienstwagen

Wer für seinen Dienstwagen ein Fahrtenbuch führt und so nachweisen kann, dass er ihn wegen Homeoffice kaum genutzt hat, kann sich Geld vom Finanzamt zurückholen. Wer allerdings pauschal abrechnet, hat rückwirkend keine Chance die ausgefallene Nutzung steuerlich geltend zu machen. Wer ein E-Auto als Dienstwagen nutzt und dieses während seiner Zeit im Homeoffice zu Hause geladen hat, kann seinen Arbeitgeber bitten, ihm eine monatliche steuerfreie Pauschale dafür zu erstatten.


Hilfe für Soloselbstständige

Wer als Einzelkämpfer sein eigenes Business vom Homeoffice aus betreibt, kann im Rahmen der Überbrückungshilfe III für 2020 einmalig eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 Prozent seines Umsatzes in 2019 beantragen – maximal 7500,- Euro. Ebenso wurde die Neustarthilfe auf 7500,- Euro maximal erhöht.


Umsatzsteuersatz nullen

Wenn noch nicht geschehen, lassen Sie beim Finanzamt fällige Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf Null setzen.


Steuern stunden

Können Sie nachweisen, dass Sie als Soloselbstständiger oder Freiberufler 2020 deutliche Einbußen hatten, können Sie eine Stundung der Steuern beantragen. Dies gilt für alle Steuern, die aktuell fällig sind oder bis zum 31.3.2021 bezahlt werden müssen. Der Aufschub gilt dann bis spätestens 30.6.2021, bis dahin müssen auch keine Säumnisgebühren bezahlt werden.



Die richtige Software für Ihre Steuererklärung

Eine gute Software für die Steuererklärung zeichnet sich dadurch aus, dass sie auch Laien mit gezielten Fragen ohne Fach-Chinesisch durch die Formulare ans Ziel führt. Dazu gibt es Tipps zum Steuersparen oder Musterbriefe. In einer Art Frage-und-Antwort-Spiel klärt die Software grundlegende Fragen und setzt die Angaben im Hintergrund in die richtigen Formulare ein. Wichtig ist die Sorgfalt beim Eintippen, denn viele Unstimmigkeiten sind nicht auf Rechen-, sondern auf Eingabefehler zurückzuführen. 








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